Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus einer Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1) abzuleiten.
Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein räumlicher Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert.
Dein Makler kann die Wohnung fotografieren wenn sie leer ist. Nicht eher. Sonst hat er ein Problem.
Das beste daran, ist Du brauchst ihm noch nicht einmal Gründe nennen- Weil Du es sagst. Punkt. Allerdings musst Du ihm begründeten Zutritt gewähren(Nachmieterbesichtigung etc.)